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   BSG, 25.04.1989 - 4 RA 32/88   

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https://dejure.org/1989,25784
BSG, 25.04.1989 - 4 RA 32/88 (https://dejure.org/1989,25784)
BSG, Entscheidung vom 25.04.1989 - 4 RA 32/88 (https://dejure.org/1989,25784)
BSG, Entscheidung vom 25. April 1989 - 4 RA 32/88 (https://dejure.org/1989,25784)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83

    Ausbildung - Semesterferien - Ausbildungsplatz - Vormerkung einer Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 25.04.1989 - 4 RA 32/88
    Als Ausfallzeit iS dieser Vorschrift ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, von der Rechtsprechung auch die generell unvermeidbare Zwischenzeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des zum nächstmöglichen Termin aufgenommenen Hochschulstudiums anerkannt worden (BSGE 24, 241, 242 = SozR Nr. 16 zu § 1259 RVO), sofern sie drei (allenfalls vier) Monate nicht überschreitet (BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81; vgl auch SozR Nr. 47 zu § 1259 RVO); denn Schul- und Hochschulausbildung stellen sich in diesen Fällen als einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung dar.
  • BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87
    Auszug aus BSG, 25.04.1989 - 4 RA 32/88
    Fachschulen sind nämlich - nicht als Hochschulen anerkannte - berufsfindende Schulen, die ua der technischen Ausbildung dienen und deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit voraussetzt (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1988 - 4/11a RA 68/87 - mwN).
  • BSG, 31.05.1979 - 11 RA 59/78

    Ausfallzeit - Zum Krieg einberufener Schüler - Fortsetzung der Schulausbildung -

    Auszug aus BSG, 25.04.1989 - 4 RA 32/88
    Studierwillige Abiturienten sind während dieses Zwischenzeitraumes regelmäßig an der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und damit an der Beitragsleistung zur Rentenversicherung gehindert (vgl zur Anerkennung von Zwischenzeiträumen als Ausfallzeiten bei ähnlich gelagerten Sachverhalten BSGE 48, 193, 194 = SozR 2200 § 1259 Nr. 39; SozR 2200 § 1259 Nr. 51 und Nr. 58).
  • BSG, 16.02.1966 - 1 RA 310/63

    Anrechnung von Ausfallzeiten - Zeit zwischen Abitur und Studium -

    Auszug aus BSG, 25.04.1989 - 4 RA 32/88
    Als Ausfallzeit iS dieser Vorschrift ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, von der Rechtsprechung auch die generell unvermeidbare Zwischenzeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des zum nächstmöglichen Termin aufgenommenen Hochschulstudiums anerkannt worden (BSGE 24, 241, 242 = SozR Nr. 16 zu § 1259 RVO), sofern sie drei (allenfalls vier) Monate nicht überschreitet (BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81; vgl auch SozR Nr. 47 zu § 1259 RVO); denn Schul- und Hochschulausbildung stellen sich in diesen Fällen als einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung dar.
  • BSG, 03.06.1981 - 11 RA 39/80

    Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst - Ausfallzeit - Schulausbildung -

    Auszug aus BSG, 25.04.1989 - 4 RA 32/88
    Studierwillige Abiturienten sind während dieses Zwischenzeitraumes regelmäßig an der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und damit an der Beitragsleistung zur Rentenversicherung gehindert (vgl zur Anerkennung von Zwischenzeiträumen als Ausfallzeiten bei ähnlich gelagerten Sachverhalten BSGE 48, 193, 194 = SozR 2200 § 1259 Nr. 39; SozR 2200 § 1259 Nr. 51 und Nr. 58).
  • BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95

    Unvermeidliche Zwischenzeit zwischen Beendigung einer Schulausbildung und dem

    Der vorangegangenen (Ausbildungs-)Anrechnungszeit ist eine unvermeidliche Zwischenzeit nur dann gleichzustellen, wenn sie generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch und zeitlich von vornherein auf höchstens vier Monate begrenzt ist und wenn sich eine Ausbildung anschließt, die den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt sowie Abschnitt auf dem Weg zu einer typischerweise rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ist (Fortführung von BSG vom 25.4.1989 - 4 RA 32/88; BSG vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 = BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 52/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Obwohl in ihnen typischerweise keine Ausbildung stattfindet, stellen sie sich aber als notwendig zur Ausbildung gehörend dar (vgl BSG Urteil vom 25. April 1989 - 4 RA 32/88).

    Da das Sozialgesetzbuch in § 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für eine vergleichbare Übergangsphase als zeitliche Begrenzung höchstens vier Monate vorgesehen hat (BSG aaO; Urteil vom 25. April 1989 - 4 RA 32/88), wird auch im Rentenversicherungsrecht dem Schulabgänger nicht zugemutet, in diesem Zeitraum eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zu ergreifen (zur Unschädlichkeit von längeren Ausbildungspausen, die von "hoher Hand" herbeigeführt werden, zB Wehr- und Ersatzdienstzeiten, vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; SozR 2200 § 1259 Nr. 39 und 51).

  • BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95

    Gleichstellung der unvermeidlichen Zwischenzeit mit der vorangegangenen

    Obwohl in ihnen typischerweise keine Ausbildung stattfindet, stellen sie sich aber als notwendig zur Ausbildung gehörend dar (vgl. BSG Urteil vom 25. April 1989 - 4 RA 32/88).

    Da das Sozialgesetzbuch in § 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für eine vergleichbare Übergangsphase als zeitliche Begrenzung höchstens vier Monate vorgesehen hat (BSG a.a.O.; Urteil vom 25. April 1989 - 4 RA 32/88), wird auch im Rentenversicherungsrecht dem Schulabgänger nicht zugemutet, in diesem Zeitraum eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zu ergreifen (zur Unschädlichkeit von längeren Ausbildungspausen, die von "hoher Hand" herbeigeführt werden, z.B. Wehr- und Ersatzdienstzeiten, vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; SozR 2200 § 1259 Nr. 39 und 51).

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